Unsere Vereinssatzung

Vereinssatzung - beschlossen am 06.10.1987

Satzungsänderung vom 17.03.1998 (§ 8 Abs. 1 und Abs. 7 sowie § 11 Abs. 1)

Satzungsänderung vom 06.03.2002 (§ 6 Abs. 1)

Satzungsänderung vom 09.01.2013 (§ 6 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 und Abs. 5)

Satzungsänderung vom 08.01.2014 (§ 2 Abs. 1 Satz 1)

Satzungsänderung vom 24.02.2016 (§ 1 Abs. 4 und § 15 Abs. 3)

Satzungsänderung vom 27.02.2019 (§ 16)

 

 

Vereinssatzung

CHORisma Weiden, Sitz: Weiden

 

 

 

§ 1 Zweck des Vereins

 

(1) Der Verein hat den Zweck, insbesondere das heimatliche Liedgut zu pflegen, die Jugend hierfür zu begeistern und es unter den Mitgliedern zu fördern.

 

(2) Der Verein verfolgt durch die selbstlose Förderung der Musik ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.

 

(3) Er ist politisch und konfessionell neutral.

 

(4) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

 

a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Musikbetriebes,

b) Durchführung von Chor- und Instrumentalstunden unter Leitung eines Chorleiters,

c) Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen.

 

 

§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen „CHORisma Weiden“ und hat seinen Sitz in Weiden i. d. OPf.

Der Verein soll derzeit nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied kann jeder gut beleumundete Musikfreund werden.

 

(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.

 

(3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von Beitragszahlungen befreit.

 

(4) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder – sie nehmen an den musikalischen Veranstaltungen aktiv teil -, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

(5) Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

(6) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht musikalisch betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von 5 Jahren haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

(3) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

 

(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

 

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet,

 

a) die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern,

b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,

c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

 

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Bei dem Aufnahmeantrag von Jugendlichen muss die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter vorliegen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

 

(2) Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 1.1. des folgenden Geschäftsjahres.

 

(3) Die Mitgliedschaft endet

 

a) durch Tod,

b) durch Austritt,

c) durch Ausschluss.

 

(4) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährige Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.

 

(5) Der Ausschluss erfolgt,

 

a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Beitrages 3 Monate im Rückstand ist,

b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,

c) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

 

(6) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidungen des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zugeben.

 

(7) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

 

(8) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.

 

(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sachspenden oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

 

§ 6 Jahresbeitrag

 

(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag von derzeit 12,00 Euro. Änderungen in der Beitragshöhe werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Jugendliche Mitglieder, die zum 1.1. des laufenden Geschäftsjahres ohne eigenes Einkommen sind, bleiben beitragsfrei.

 

(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.

 

(3) Bis zum 1.5. des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder den Jahresbeitrag zu entrichten.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

 

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 


 

§ 8 - Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus:

 

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem 3. Vorsitzenden

d) dem Schriftführer

e) dem Kassier

 

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

 

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

 

(4) Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassiers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

 

(5) Der Musikbetrieb untersteht dem Chorleiter. Er wird vom Vorstand benannt und erhält eine pauschale Aufwandsentschädigung.

 

(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

 

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. bzw. bei dessen Verhinderung vom 3. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. oder 3. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

 

(8) Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

 

(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.

 

(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

 

(4) Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist.

Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

 

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

1. Wahl des Vorstandes

 

2. Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

 

4. Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

5. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

 

6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung der 3. Vorsitzende, bei Verhinderung aller drei ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

 

(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

 

(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegen stehen.

 

(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.

 

(5) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die im Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

 

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

 

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 13 Satzungsänderung

 

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

 

 

§ 14 Vermögen

 

(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

 

(2) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 15 Vereinsauflösung

 

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

 

(3) Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Weiden zur Förderung von Kunst und Kultur.

 

 

§ 16 Datenschutz

 

 

Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz wird durch den Vorstand eine Datenschutzordnung beschlossen. Sie tritt mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins in Kraft.

CHORisma aktuell

 

Die nächste Chorprobe findet statt am

Mittwoch, 08. Mai 2024

um 19:30 Uhr

in der Aula der Hammerwegschule.

 

Schnuppersängerinnen sind jederzeit herzlich willkommen!

 

Videos bzw. Hörproben stehen auf unserer Facebook-Seite bereit!

 

Auftritt beim "Tag der Heimat" am 24.09.2022 in der Max-Reger-Halle
Auftritt beim "Tag der Heimat" am 24.09.2022 in der Max-Reger-Halle (Foto: Czichon)